Satzung des FamilienForum Vulkaneifel e.V.

vom 10. August 2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 16. Juli 2015 gegründete Verein trägt den Namen FamilienForum Vulkaneifel e.V. .
  2. Er hat seinen Sitz in 54552 Nerdlen (bei Daun), ist in das Vereinsregister eingetragen, und trägt den Zusatz e.V. .
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke und Ziele

  1. Zwecke des Vereins FamilienForum Vulkaneifel e.V. sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
  1. fördert die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Jugendpflege);
  2. unterstützt und betreut sozial benachteiligte, gefährdete und von seelischen Problemen/Störungen  betroffene Kinder und Jugendliche sowie deren Familien;
  3. unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Den Ausbau und die Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen sich Jugendliche und junge Erwachsene treffen können;
  2. Die Schaffung von Bildungs-, Beratungs- und sonstigen kulturellen Angeboten;
  3. Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung;
  4. Therapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen;
  5. Die Schaffung von Freizeit- und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche;
  6. Die Durchführung erlebnispädagogischer Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Familien und entsprechende Multiplikatoren;
  7. Jugendberufshilfe;
  8. Die Hilfe bei der Inklusion von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in das Schul- oder Arbeitsleben;
  9. Soziale Arbeit an Schulen bzw. Schulsozialarbeit;
  10. Die Schaffung von Möglichkeiten, soziale Kontakte zu schließen
  11. Diverse Hilfestellungen (u.a. Sachverständigengutachten und Verfahrens-beistandschaften) für Familiengerichte

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist berechtigt, zu diesem Zwecke oder einzelnen Aufgabenbereichen eigene Vereine, GmbHs bzw. gGmbHs zu gründen, mit anderen Organisationen zu kooperieren oder sich an diesen zur Erreichung des Satzungszweckes zu beteiligen.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge sind jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder nehmen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung an der Willensbildung des Vereins teil.
  3. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Fördermitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitragserklärung und durch die Zahlung eines Fördermitgliedsbeitrages.

 

§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.

 

§ 6 Mitgliederbeiträge

  1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages steht im freien Ermessen des Mitglieds, sollten jedoch 30,00 €  nicht unterschreiten.
  3. Die Beitragszahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren über das Girokonto des Vereins.
  4. Bestandteil des Aufnahmeantrages ist eine Bankeinzugsermächtigung. Hierin legt das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag frei widerruflich selbst fest.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Mitarbeiterschaft in einer vom Verein abhängigen bzw. untergeordneten Organisation oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist frühestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis einen Monat vor Jahresende an den Vorstand gerichtet sein.
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die das Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht angebracht erscheinen lassen, insbesondere bei groben Verstößen gegen die einschlägigen Gesetze des Landes Rheinland-Pfalz oder der Bundesrepublik Deutschland. Über den Ausschluss, der schriftlich mit einer Begründung zu erteilen ist, steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Ausschluss wird nichtig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dagegen stimmt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn über drei Jahre trotz mehrmaliger Anmahnung keine Beiträge gezahlt werden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
  1. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Geschäftsführung über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  2. Voranschlag auf das folgende Geschäftsjahr;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Festsetzung der Beiträge;
  5. Anträge;
  6. Verschiedenes

Alle 2 Jahre umfasst die Tagesordnung zusätzlich folgenden Punkt:

  • Neuwahl des Vorstandes
  1. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich an die in der Mitgliederkartei genannten Adresse unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher. Anträge, die bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
  3. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Versammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
    Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern persönlich ausgeübt werden.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der zumindest die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll muss von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die anwesenden Mitglieder sind namentlich in der Niederschrift zu erwähnen. Es ist auf Verlangen jedem Mitglied in Kopie auszuhändigen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, so oft es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat verpflichtet, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann ebenso mit einfacher Mehrheit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für die Frist zur Einberufung und die Durchführung gilt § 9 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
  1. der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende,
  2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
  1. Der Vorstand kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung um maximal zwei stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.
  2. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Auf Antrag hin können die Wahlen auch geheim durchgeführt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich, soweit keine Gründe für eine nichtöffentliche Sitzung vorliegen.
    Nichtöffentliche Sitzungen sind durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins anzukündigen.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist bis zur nächsten Vorstandssitzung ein Protokoll zu fertigen, aus dem zumindest die gefassten Beschlüsse mit ihrem wesentlichen Inhalt und die Anwesenden hervorgehen.

 

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei den Verein gemeinsam.

 

§ 13 Prüfung der Finanzen

 

Zur Prüfung des Finanzgebarens beauftragt der Vorstand einen Steuerberater / eine Steuerberaterin. Der Mitgliederversammlung wird darüber hinaus mindestens einmal im Jahr Bericht erstattet.


§ 14 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Änderungen der Satzung sind bis spätestens zwei Wochen von der Mitgliederversammlung den Mitgliedern im Wortlaut bekanntzugeben. Zu einem wirksamen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder beschließen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Palais e.V. mit Sitz in Trier, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Sonstiges


Die ursprüngliche Satzung des Vereins FamilienForum Vulkaneifel e.V. vom 16.07.2015 wurde in der Mitgliederversammlung am 10.08.2015 in Bezug auf die Paragraphen 5, 8, 11, 12 und 15 abgeändert. Die Änderungen sind einstimmig beschlossen worden.

 

Nerdlen, 10.08.2015

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